Start AGB und Haftungsfreistellung

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Bedingungen für die Haftungsfreistellung Drucken E-Mail

Hier geht es zu den Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen


Unter Bezugnahme auf 4.5. der AGB wird der Mieter von folgenden Risiken durch AAV freigestellt. Hierzu gehören die Beschädigung der Arbeitsbühne durch

· Fehlbedienung

· Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Hierzu gehören auch reine Brems-, Betriebs- und Bruchschäden. Ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch herabstürzende Teile bei Abbrucharbeiten.

· Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf die Arbeitsbühne. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die Arbeitsbühne geworfen werden.

 
Umfasst sind auch Bruchschäden an der Verglasung der Arbeitsbühne und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss. Eine Beschädigung / Zerstörung der Bereifung ist nur umfasst, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, dass gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an der Arbeitsbühne verursacht hat. 

 

Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind Schäden, die durch vorsätzliches und/oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers entstehen. Grob fahrlässig ist insbesondere, wenn

 

· die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o.ä. nicht beachtet wird,

· die Arbeitsbühne auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird,

· die Arbeitsbühne bestimmungswidrig, z.B. zum Heben von überhängenden Lasten, genutzt oder die maximale Tragkraft überschritten wird,

· die Arbeitsbühne von nicht eingewiesenem Personal bedient wird,

· die Arbeitsbühne im Zustand rauschmittel- (alkohol-, drogen- oder medikamenten-) bedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wurde.

· die Arbeitsbühne im Arbeitsbereich von nicht abgeschalteten Krananlagen betrieben wird. 

 

Nicht umfasst von der Haftungsfreistellung sind Verschmutzungen der Bühne mit Farbe, Farbnebel oder anderen Anhaftungen wie z.B. Beton sowie Beschädigungen durch Schweißarbeiten oder ähnliches. Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Abdeckung der Arbeitsbühne zu sorgen. Zudem sind von der Haftungsfreistellung Schäden nicht umfasst, die durch ein durch die vorgenannten Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers entstehen.

 

Der Mieter muss im Schadensfall AAV umgehend benachrichtigen und alle erforderlichen Angaben zum Hergang des Schadensfalls machen. Bei einem Unfall ist außerdem die Polizei hinzuzuziehen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten droht der Verlust der Haftungsfreistellung.

 

Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beläuft sich nach Vereinbarung auf einen Betrag von € 5.000,-.