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Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen Drucken E-Mail

 Hier geht es zu den Bedingungen für die Haftungsfreistellung


1.        Allgemeines / Vertragsschluss:

1.1.  Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietungen sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der jeweils gültigen ges. MwSt.

1.2.  Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. AAV ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.

1.3.              Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache mitzuteilen.

1.4.  Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AAV ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen.

 

2.        Mietzeit / Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:

2.1.   Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.

2.2.   Kommt AAV mit der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung eines Fixtermins gem. 2.1. , haftet AAV bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzugs. Erfüllt AAV seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch AAV nicht aus.

2.3.   Die Miete ist kalkuliert mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag-Freitag). Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sams- und Sonntagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten.

2.4.   Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch AAV.

2.5.   Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer2.9.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. AAV ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden zu Gunsten des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.

2.6.   Zugleich mit der Übergabe der Mietsache  wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei der Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.

2.7.   Treten nach der Übergabe der Mietsache Mängel auf, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich stillzulegen.

2.8.   Die Kündigung vor Beginn der Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein von AAV zu vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 2 Tage wenn die Miete nach Wochen sowie Tagen, und 1 Woche  wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.

2.9.   Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17:00 Uhr gesäubert und mit vollständig geladener Batterie am Ort der Bereitstellung zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

2.10.Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe festgestellten Schäden zu Nachweisezwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.

2.11.Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus einen Vertragsstrafe in Höhe von 80 % der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten zu zahlen. Im übrigen gilt § 546a BGB.

2.12.Wird die Mietsache aus einem nicht von AAV zu vertretenen Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum  Vertragsende zu zahlen. Zudem gelten Ziffer 2.5. Sätze 3 und 4.

 

3.        Bedienungspersonal / Haftung des Mieters:

3.1.   Die zur Bedienung der Mietsache vom Mieter vorgesehenen Personen müssen  mindestens 18 Jahre alt sein und vom Mieter schrifltich beauftragt werden.

3.2.   Dem Mieter werden bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen. Desweiteren hat der Mieter bei der Nutzung der Arbeitsbühne die BGI 720 zu berücksichtigen.

 

4.        Gewährleistung / Haftung / Haftungsbegrenzung / Obliegenheiten:

4.1.   Hat der Mieter Mängel des Gerätes unverzüglich angezeigt, wird AAV nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Bei für die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für die Zeit der Reparatur von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei. AAV haftet darüber hinaus nicht für Schäden , die dem Mieter in folge eines anfänglichen, vom Vermieter nicht verschuldeten Mangels des Gerätes entstehen, soweit nicht unter Ziffer 4.2./4.3. eine weitergehende Haftung bestimmt ist.

4.2.   Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AAV  - außer bei Körperschäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Mieter kann im übrigen Schadensersatz nur dann verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer von AAV beruht.

4.3.   Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.

4.4.   Die Mietsachen dürfen nicht im Straßenverkehr benutzt werden und sind nicht haftpflichtversichert.

4.5.   Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber AAV für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür gelten besondere Bedingungen.

4.6.   Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßen Zustand zurück  (z.B. ungesäubert oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen. Für die Reinigungszeit hat der Mieter einen pauschalen Aufwandssersatz in Höhe von 180 % des täglichen Mietpreises gemäß der gültigen Preisliste von AAV zu zahlen. Beschädigungen der Bühne werden der Höhe nach durch Reparaturrechnung des Herstellers nachgewiesen. Unter Beschädigungen zählen insbesondere auch Farb-, Betonanhaftungen sowie Lackschäden durch Schweissarbeiten.  Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

4.7.   Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an  der Mietsache durchführen zu lassen.

4.8.   Bei Unfall oder Verlust der Mietsache ist die Polizei zu rufen. AAV ist bei jedem Schadensfall unverzüglich zu benachrichtigen.

 

5.        Zahlungsbedingungen / Rückholrecht von AAV:

5.1.   Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. ist im voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort ohne Abzug fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.

5.2.   AAV ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen.

5.3.   Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann AAV den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.

5.4.   Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zu Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.

 

6.        Aufrechnungs- und Abtretungsverbot:

6.1.   Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen von AAV aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

6.2.   Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.

 

7.        Gerichtsstand / geltendes Recht:

7.1.   Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten –auch bei Wechsel- und Scheckforderungen- ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öff. Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amts- bzw. Landgericht Bochum zu erheben. AAV ist aber auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

7.2.   Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.